Versicherungen
Privathaftpflicht und Mietsachschäden: Was gedeckt ist
Ein Mietsachschaden ist ein Schaden an der gemieteten Wohnung selbst, nicht an deinen eigenen Sachen. Deine Privathaftpflicht zahlt ihn nur, wenn dieser Baustein ausdrücklich in der Police steht.
Kurz gefasst: Versichert ist die Substanz der Wohnung, also Wände, Böden, Türen, Sanitärobjekte, Einbauküche und Leitungen. Der Einschluss ist in guten Tarifen enthalten, in Billigtarifen oft nicht oder nur mit niedriger Sondersumme. Nicht gedeckt sind Abnutzung, Verschleiß und allmähliche Einwirkung, also Kalkränder, vergilbte Tapeten und abgelaufene Dielen. Glasbruch, Bodenschäden und Schäden an Elektrogeräten stehen in vielen Bedingungen als eigene Punkte und fehlen im Grundschutz häufig.
Pauschal mindestens 10 Millionen Euro. Mietsachschäden sind darin oft auf 100.000 bis 500.000 Euro begrenzt.
Unverzüglich nach Kenntnis. Halte dich an eine Woche, dann bist du auf der sicheren Seite.
Police samt Bedingungen, Mietvertrag, Übergabeprotokoll und Fotos vom Schaden.
Was ist ein Mietsachschaden überhaupt?
Gemeint ist ein Schaden an fremdem Eigentum, das du gemietet hast und selbst bewohnst. Also die Bausubstanz und alles, was fest dazugehört: Wände, Decken, Böden, Türen, Fenster, Waschbecken, Wanne, Einbauküche, Rohre und Kabel. Beschädigst du davon etwas, haftest du dem Vermieter persönlich. Diese Haftung soll der Baustein auffangen.
Dein eigener Besitz gehört ausdrücklich nicht dazu. Für Sofa, Fernseher und Kleidung ist die Hausratversicherung zuständig, und die zahlt nur bei versicherten Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Einbruch. Was dort genau abgedeckt ist, steht im Ratgeber Hausratversicherung: Was sie zahlt.
Die Trennlinie ist einfach: Die Haftpflicht zahlt, was du bei anderen kaputt machst. Der Hausrat zahlt, was dir selbst kaputt geht.
Welche Schäden zahlt der Baustein, welche nicht?
Die folgenden Fälle tauchen bei Vermietern und Versicherern am häufigsten auf. Die mittlere Spalte zeigt, was in durchschnittlichen Bedingungen passiert.
| Fall | Gedeckt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Bohrer trifft eine Wasserleitung in der Wand | ja | Folgeschäden an Putz und Estrich meist eingeschlossen |
| Zulaufschlauch der Waschmaschine platzt | ja | solange dir kein Defekt am Schlauch bekannt war |
| Umzugskarton reißt einen Kratzer ins Parkett | oft nur mit Zusatz | Bodenschäden stehen häufig als eigener Punkt |
| Duschabtrennung oder Ceranfeld springt | nur mit Glasklausel | Glasbruch ist im Grundschutz selten enthalten |
| Brandloch von der Zigarette im Teppichboden | ja | klassische Fahrlässigkeit, gut belegbar |
| Silikonfugen sind verfärbt und schimmelig | nein | Abnutzung, kein plötzliches Ereignis |
| Dübellöcher vom Regal in der Wand | nein | gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch |
| Dein eigenes Notebook fällt vom Tisch | nein | eigene Sache, weder Haftpflicht noch Hausrat |
Wenn du in eine Leitung bohrst, ist die Aussicht auf Zahlung gut. Wichtig ist, dass du vorher wenigstens einen Ortungsversuch gemacht hast. Wie du das sauber angehst, steht im Ratgeber Bohren in Beton.
Abnutzung und Verschleiß: der Ausschluss, an dem die meisten scheitern
Fast alle Bedingungen schließen Schäden aus, die nach und nach entstehen. Der Fachbegriff dafür lautet allmähliche Einwirkung. Dazu zählen Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Wärme und Kalk.
Praktisch heißt das: Der geplatzte Schlauch ist ein plötzliches Ereignis und damit ein Fall für die Versicherung. Die undichte Fuge, durch die zwei Jahre lang Wasser in den Estrich zieht, ist es nicht. Auch abgelaufene Dielen, vergilbte Tapeten und stumpfe Armaturen fallen heraus. Der Vermieter darf dafür ohnehin nur begrenzt Ersatz verlangen, weil normale Abnutzung mit der Miete abgegolten ist. Bevor Fugen zum Streitfall werden, hilft Silikonfugen erneuern.
Warum Glas, Böden und Elektrogeräte gesondert stehen
Diese drei Bereiche verursachen viele kleine, aber teure Schäden. Deshalb ziehen Versicherer sie aus der Grunddeckung heraus und verkaufen sie einzeln.
- Glas. Duschabtrennungen, Glastüren, Ceranfelder und Spiegel. Ohne Glasklausel zahlst du selbst, und ein Cerankochfeld kostet schnell 400 bis 900 Euro.
- Böden. Kratzer und Dellen in Parkett, Laminat und Vinyl. Manche Tarife decken nur Nässeschäden, nicht mechanische.
- Elektrogeräte. Fest eingebaute Geräte des Vermieters, etwa Backofen oder Dunstabzug. Häufig gibt es hier eine niedrige Sonderhöchstsumme.
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Für die Privathaftpflicht insgesamt gelten 10 Millionen Euro pauschal als sinnvoller Richtwert. Der Aufpreis von der 5- auf die 10-Millionen-Stufe liegt meist im einstelligen Eurobereich pro Jahr.
Entscheidend ist aber die Untergrenze für Mietsachschäden. Viele Tarife deckeln sie bei 100.000 Euro. Für eine normale Wohnung reicht das in aller Regel. Kritisch wird es, wenn ein Wasserschaden mehrere Etagen betrifft. Dann werden schnell 60.000 bis 150.000 Euro fällig. Ein Deckel von 300.000 Euro oder mehr kostet wenig und nimmt dieses Risiko heraus.
Grobe Fahrlässigkeit: wann der Versicherer kürzen darf
Vorsätzlich verursachte Schäden sind nie versichert. Bei grober Fahrlässigkeit erlaubt das Versicherungsvertragsgesetz in Paragraf 81 Absatz 2 dem Versicherer, die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Er muss es aber nicht.
Viele gute Tarife verzichten vertraglich auf diese Kürzung, oft bis zu einer festen Summe. Genau darauf lohnt der Blick. Typische Fälle sind die volle Badewanne ohne Aufsicht oder die Kerze im leeren Raum. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet der Wortlaut deiner Bedingungen.
Schaden melden: vier Schritte in dieser Reihenfolge
- Sofort begrenzen. Wasser abstellen, Strom sichern, abpumpen. Diese Schadenminderung ist deine Pflicht, und die Kosten dafür trägt der Versicherer.
- Fotografieren, bevor du aufräumst. Übersicht, Detail und Umgebung. Halte auch das Datum und den Zeitpunkt fest.
- Unverzüglich melden. Das Gesetz verlangt die Anzeige, sobald du vom Schaden weißt. Melde online oder telefonisch und notiere dir die Schadennummer.
- Nichts zusagen. Erkenne gegenüber dem Vermieter keine Schuld an und zahle nichts aus eigener Tasche. Die Prüfung der Haftung ist Aufgabe des Versicherers.
Drei Klauseln, die drinstehen sollten: Mietsachschäden ausdrücklich eingeschlossen, und zwar an Gebäude, Einbauten und Bodenbelägen. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Und ein Einschluss von Glasschäden an Einbauten. Steht eine davon nicht in den Bedingungen, ist ein Wechsel meist günstiger als jede Nachverhandlung.
Zahlt die Privathaftpflicht auch Schäden am Ferienhaus?
Meist ja, viele Bedingungen schließen kurzfristig gemietete Wohnungen und Hotelzimmer ein. Die Summe ist dort aber oft niedriger angesetzt als für deine Hauptwohnung. Prüfe den Punkt vor der Reise.
Was passiert, wenn ich den Schaden erst beim Auszug bemerke?
Melde ihn trotzdem sofort. Entscheidend ist der Zeitpunkt deiner Kenntnis, nicht der Zeitpunkt der Entstehung. Schwierig wird es nur, wenn der Schaden erkennbar über Monate gewachsen ist.
Sind Schäden an der Einbauküche des Vermieters gedeckt?
Ja, sie gehört zur gemieteten Sache. Für fest verbaute Elektrogeräte gilt in vielen Tarifen eine eigene Höchstsumme. Lies die Bedingungen an dieser Stelle genau nach.
Deckt der Baustein auch meine Untermieter oder Besucher?
Nein. Jede Person haftet über ihre eigene Police. Mitversichert sind nur Personen, die im Vertrag stehen, also üblicherweise Partner und Kinder im gemeinsamen Haushalt.
Muss ich einen Selbstbehalt vereinbaren?
Er senkt den Beitrag um etwa 10 bis 20 Prozent. Bei 150 Euro Selbstbehalt zahlst du kleine Schäden selbst. Für die meisten Haushalte lohnt sich das kaum.
Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
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